Alt-Katholischer Friedhof Mülheim
Alt-Katholischer Friedhof Mülheim

Auf dieser Seite finden Sie etwas, was heutzutage auch sehr wichtig ist - und zwar die Antwort auf die Frage: Was kostet so etwas?

Sie finden zu allererst einmal die kompletten Preise verständlich aufgegliedert, selbstverständlich inklusive Mehrwertsteuer und Gebühren. Auch Extras werden aufgelistet, um die man eine Kammer ergänzen kann.

Und darüber hinaus finden Sie noch weiter unten auf dieser Seite, die ganz offizielle Friedhofsgebührensatzung unseres Alt-Katholischen Kolumbariums, dem Urnenfriedhof August Fohrmann.

Sollten Sie etwas nicht verstehen, sollten sie Fragen haben - so scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren! Wir sind gerne für all Ihre Fragen da!

Preise im Urnenfriedhof August Fohrmann

Friedhofsgebührensatzung für das Alt-Katholische Kolumbarium in Mülheim an der Ruhr

Urnenfriedhof August Fohrmann

Friedhofsgebührensatzung für das Alt-Katholische Kolumbarium

Mülheim an der Ruhr

 

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW beschließt das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland – nachfolgend Bistum – folgende Friedhofsgebührensatzung für das Alt-Katholische Kolumbarium Mülheim an der Ruhr, Augustastraße 144, 45476 Mülheim an der Ruhr:

 

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Gebührenpflicht

 

Für die Benutzung seines Alt-Katholischen Kolumbariums Mülheim an der Ruhr erhebt das Bistum Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung.

 

§ 2 Gebührenschuldner

 

(1) Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist,

wer die gebührenpflichtige Leistung beantragt hat,

wer sich gegenüber dem Bistum zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat,

wer kraft Gesetzes oder letztwilliger Verfügung für die Gebühren haftet.

 

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

 

(1) Die Gebühren – mit Ausnahme der Verlängerungsgebühr (§ 6), der Umbettungsgebühr (§ 9) und der Reservierungsgebühr (§10) – entstehen mit dem Antrag auf Einstellung der Urne in das Kolumbarium. Die Verlängerungsgebühr (§ 6) entsteht mit dem Antrag auf Verlängerung der Mindestruhezeit von 12 Jahren. Die Umbettungsgebühr (§ 9) entsteht mit dem Antrag auf Umbettung. Die Reservierungsgebühr (§ 10) entsteht mit dem Antrag auf Reservierung eines bestimmten Urnenstellplatzes.

 

(2) Die Gebühren werden mit Zugang des die Gebühren festsetzenden Gebührenbescheides fällig.

 

(3) Die Gebühren  – mit Ausnahme der Verlängerungsgebühr (§ 6), der Umbettungsgebühr (§ 9) und der Reservierungsgebühr (§ 10) – sind vor der Einstellung der Urne in das Kolumbarium zu entrichten. Die Verlängerungsgebühr (§ 6) ist, sofern eine Verlängerung der Mindestruhezeit von 12 Jahren bereits vor Einstellung der Urne in das Kolumbarium vereinbart wird, ebenfalls vor der Einstellung der Urne in das Kolumbarium zu entrichten, sonst spätestens vier Wochen vor Ablauf der bisher vereinbarten Ruhezeit. Die Umbettungsgebühr (§ 9) ist zu entrichten, bevor der Antrag auf Umbettung bei dem zuständigen Ordnungsamt gestellt wird. Die Reservierungsgebühr (§ 10) ist vor Erhalt der Reservierungsbestätigung zu entrichten.

 

(4) Das Bistum kann die Einstellung der Urne in das Kolumbarium verweigern, solange die mit dem Antrag auf Einstellung entstandenen Gebühren nicht bezahlt sind. Die Entnahme der Urne aus dem Kolumbarium und die Endbeisetzung der Urne können nach Ablauf der bisher vereinbarten Ruhezeit durchgeführt werden, sofern die Verlängerungsgebühr bis zum Ablauf der bisher vereinbarten Ruhezeit nicht bezahlt ist. Die Zustimmung zur Umbettung kann verweigert werden, solange die Umbettungsgebühr nicht bezahlt ist. Die Übergabe der Reservierungsbestätigung kann verweigert werden, solange die Reservierungsgebühr nicht bezahlt ist. 

 

 

II. Gebührenarten

 

§ 4 Einstellgebühr

 

(1) Für die Bestimmung eines Urnenstellplatzes und die Einstellung der Urne in das Kolumbarium auf einen Urnenstellplatz erhebt das Bistum eine Einstellgebühr.

 

(2) Die Einstellgebühr wird auf einmalig 45,00 € festgesetzt.

 

 

§ 5 Unterstellgebühr

 

(1) Für die Unterstellung der Urne auf dem Urnenstellplatz einschließlich der Unterhaltung und Pflege des Urnenstellplatzes während der Ruhezeit erhebt das Bistum eine Unterstellgebühr.

 

(2) Die Unterstellgebühr wird (a) für einen Urnenstellplatz in einer kleinen Kammer auf jährlich 90,00 € und (b) für einen Urnenstellplatz in einer großen Kammer auf jährlich 137,50 € festgesetzt.

 

(3) Die Unterstellgebühr ist für die volle Mindestruhezeit von 12 Jahren im Voraus zu entrichten. Wird die Urne vor Ablauf der Ruhezeit umgebettet, wird die Unterstellgebühr für noch nicht abgelaufene volle Ruhejahre erstattet. 

 

§ 6 Verlängerungsgebühr 

 

(1) Für die Unterstellung der Urne auf dem Urnenstellplatz einschließlich der Unterhaltung und Pflege des Urnenstellplatzes über die Mindestruhezeit von 12 Jahren hinaus erhebt das Bistum eine Verlängerungsgebühr.

 

(2) Die Verlängerungsgebühr wird (a) für einen Urnenstellplatz in einer kleinen Kammer auf jährlich 90,00 € und (b) für einen Urnenstellplatz in einer großen Kammer auf jährlich 137,50 € festgesetzt.

 

(3) Die Verlängerungsgebühr ist für den vollen Verlängerungszeitraum im Voraus zu entrichten. Wird die Urne vor Ablauf des Verlängerungszeitraums umgebettet, wird die Verlängerungsgebühr für noch nicht abgelaufene volle Verlängerungsjahre erstattet. 

 

§ 7 Entnahmegebühr

 

(1) Für die Entnahme der Urne aus dem Kolumbarium erhebt das Bistum eine Entnahmegebühr. 

 

(2) Die Entnahmegebühr wird auf einmalig 45,00 € festgesetzt. 

 

§ 8 Endbeisetzungsgebühr

 

(1) Für die Endbeisetzung der Urne nach Ablauf der Ruhezeit im Kolumbarium erhebt das Bistum eine Endbeisetzungsgebühr.

 

(2) Die Endbeisetzungsgebühr wird auf einmalig 180,00 € festgesetzt.

 

§ 9 Umbettungsgebühr

 

(1) Soll die Urne vor Ablauf der Ruhezeit umgebettet werden, erhebt das Bistum für die Umbettung eine zusätzliche Umbettungsgebühr.

 

(2) Die Umbettungsgebühr wird auf einmalig 215,00 € festgesetzt. 

 

§ 10 Reservierungsgebühr

 

(1) Für die Reservierung eines bestimmten Urnenstellplatzes für mindestens 12 Jahre erhebt das Bistum eine Reservierungsgebühr.

 

(2) Die Reservierungsgebühr wird (a) für einen Urnenstellplatz in einer kleinen Kammer auf jährlich 90,00 € und (b) für einen Urnenstellplatz in einer großen Kammer auf jährlich 137,50 € festgesetzt.

 

(3) Die Reservierungsgebühr ist für den vollen Reservierungszeitraum im Voraus zu entrichten. Wird die Urne vor Ablauf des Reservierungszeitraums eingestellt, wird die Reservierungsgebühr für den noch nicht abgelaufenen Reservierungszeitraum auf die Unterstellgebühr angerechnet. Wird die Urne endgültig nicht in das Kolumbarium    eingestellt, wird die Reservierungsgebühr nur für noch nicht abgelaufene volle Reservierungsjahre erstattet.

 

 

III. Schlussbestimmungen

 

§ 11 Zuständigkeit für Widersprüche

 

Über Widersprüche gegen die Gebührenerhebung nach dieser Satzung entscheidet der Generalvikar des Bistums.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Ausfertigung durch Siegelung und Unterzeichnung in Kraft. Sie wird durch Aushang im Alt-Katholischen Kolumbarium Mülheim an der Ruhr bekanntgemacht.

 

 

Bonn, für das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland 

  

Jürgen Wenge

Generalvikar

 

 

 

Öffnungszeiten:

Jeden Tag von

9.00 Uhr bis 16.00 Uhr

 

24-Stunden

für Inhaber eines

persönlichen Zugangscodes.

Druckversion | Sitemap
© Urnenfriedhof August Fohrmann