Alt-Katholischer Friedhof Mülheim
Alt-Katholischer Friedhof Mülheim
Urnenkammer im Urnenfriedhof August Fohrmann Mülheim an der Ruhr

Friedhofssatzung für das Alt-katholische Kolumbarium Mülheim an der Ruhr

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW beschließt das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland, Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn – nachfolgend Bistum – folgende Friedhofssatzung für das Alt-Katholische Kolumbarium Mülheim an der Ruhr, Augustastraße 146, 45476 Mülheim an der Ruhr: 

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Diese Friedhofssatzung gilt für das Alt-Katholische Kolumbarium Mülheim an der Ruhr.

 

§ 2 Friedhofszweck

 

(1) Das Alt-Katholische Kolumbarium Mülheim an der Ruhr ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des Bistums, die von der Alt-Katholischen Friedhofsverwaltung in Düsseldorf – nachfolgend Friedhofsverwaltung – verwaltet und von der Fohrmann KG in Mülheim an der Ruhr – nachfolgend Friedhofsbetreiber – betrieben wird.

 

(2) Das Alt-Katholische Kolumbarium Mülheim an der Ruhr dient der Bestattung der Toten, die bei ihrem Ableben Mitglieder der alt-katholischen Pfarrgemeinden in Nordrhein-Westfalen waren. Darüber hinaus können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch andere Verstorbene bestattet werden, soweit die Belegung dies zulässt.

 

§ 3 Schließung und Entwidmung

 

(1) Das Alt-Katholische Kolumbarium Mülheim an der Ruhr kann für weitere Bestattungen ganz oder teilweise gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). 

 

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Alt-Katholischen Kolumbariums Mülheim an der Ruhr als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsbetreibers in andere Grabstätten umgebettet.

 

(3) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig ist der jeweilige Umbettungstermin einem Angehörigen des Verstorbenen mitzuteilen.

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 4 Rechte des alt-katholischen Pfarrers 

 

Im Alt-Katholischen Kolumbarium Mülheim an der Ruhr hat der örtliche alt-katholische Pfarrer das ausschließliche Recht zu geistlichen Amtshandlungen. Er kann dieses Recht bei Verhinderung oder aus besonderem Grund an andere Geistliche, auch anderer Konfessionen, delegieren.

 

§ 5 Öffnungszeiten

 

(1) Das Alt-Katholische Kolumbarium Mülheim an der Ruhr ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

 

(2) Die Friedhofsverwaltung und der Friedhofsbetreiber können aus besonderem Anlass das Betreten des Alt-Katholischen Kolumbariums Mülheim an der Ruhr vorübergehend untersagen. 

 

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

 

(1) Jeder hat sich in dem Alt-Katholischen Kolumbarium Mülheim an der Ruhr der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 

 

(2) Im Alt-Katholischen Kolumbarium Mülheim an der Ruhr ist insbesondere nicht gestattet, 

 

1.) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, 

 

2.) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuführen, 

 

3.) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung oder des Friedhofsbetreibers gewerbsmäßig zu fotografieren, 

 

4.) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, und Druckschriften des Friedhofsbetreibers und Friedhofsträgers, 

 

5.) das Kolumbarium zu verunreinigen oder zu beschädigen, 

 

6.) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 

 

7.) ruhestörenden Lärm zu verursachen, 

 

8.) Tiere mitzubringen, sofern die Friedhofsverwaltung oder der Friedhofsbetreiber das Mitbringen der Tiere nicht ausdrücklich genehmigt hat. 

 

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen das Alt-Katholische Kolumbarium Mülheim an der Ruhr nur in Begleitung Erwachsener betreten.

 

(4) Die Friedhofsverwaltung oder der Friedhofsbetreiber können Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Alt-Katholischen Kolumbariums Mülheim an der Ruhr und seiner Ordnung vereinbar sind.

 

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

 

Gewerbetreibende bedürfen für ihre gewerbliche Tätigkeit im Alt-Katholischen Kolumbarium Mülheim an der Ruhr der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung und den Friedhofsbetreiber.

 

III. Bestattungsvorschriften

 

§ 8 Anmeldepflicht und Bestattungszeit

 

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung sind die Sterbefallbescheinigung und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

 

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen. Ausnahmen sind in Absprache mit dem Friedhofsbetreiber möglich.

 

§ 9 Beschaffenheit der Urnen

 

Urnenkapseln und Überurnen oder Schmuckurnen müssen so beschaffen sein, dass von ihnen keine Gefahren für die Umwelt ausgehen können. 

 

§ 10 Ruhezeit

 

(1) Die Ruhezeit beträgt 12 Jahre. Sie kann im Einzelfall auf Antrag des im Sinne von § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW bestattungsverpflichteten Angehörigen des Verstorbenen verlängert werden.

 

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Urne von der Friedhofsverwaltung auf einem anderen Friedhof endbeigesetzt. 

 

§ 11 Umbettung

 

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

 

(2) Die Urne darf während der Ruhezeit von ihrem Urnenstellplatz nur im Falle einer Umbettung entfernt werden.

 

(3) Umbettungen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung mit Genehmigung des Ordnungsamts der Stadt Mülheim an der Ruhr durchgeführt werden. 

 

IV. Urnenstellplätze und Pflege des Kolumbariums 

 

§ 12 Urnenstellplätze zur Urnenbestattung

 

(1) Das Alt-Katholische Kolumbarium Mülheim an der Ruhr ist ein Friedhof zur Urnenbestattung durch Einstellung der Urne auf einen bestimmten Urnenstellplatz in unterschiedlich großen Nischen.

 

(2) Es gibt Urnenstellplätze in einer kleinen Nische und Urnenstellplätze in einer großen Nische.

 

(3) Die Auswahl des Urnenstellplatzes in einer Nische der gewünschten Größe erfolgt durch die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem im Sinne von § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen und dem Friedhofsbetreiber. Für den einvernehmlich bestimmten Urnenstellplatz erhält der bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen einen den Urnenstellplatz endgültig festsetzenden Nutzungsbescheid als Einstellungsurkunde.

 

(4) Der Urnenstellplatz wird vom Friedhofsbetreiber für die Friedhofsverwaltung mit einem Standardnamensschild versehen, auf dem jedenfalls der Name und mindestens ein Vorname des Verstorbenen stehen. Der Friedhofsbetreiber kann, insbesondere auf Wunsch des im Sinne von § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen, auf diesem Namensschild auch weitere Angaben, insbesondere Geburts- und/oder Sterbedatum, hinzufügen. Statt dieses Standardschildes kann der Friedhofsbetreiber mit Zustimmung des Friedhofsträgers auf Wunsch des bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen auch ein andersartiges Namensschild, auf dem jedenfalls der Name und mindestens ein Vorname des Verstorbenen stehen, anbringen oder anbringen lassen. Für dieses besondere Schild können vom Friedhofsbetreiber zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden. Dem bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen steht nicht das Recht zu, ein eigenes Namensschild anzubringen.

 

(5) Ein bestimmter Urnenstellplatz kann nach Verfügbarkeit auf Antrag für mindestens  12 Jahre gebührenpflichtig reserviert werden.  

 

§ 13 Einrichtung und Pflege des Kolumbariums 

 

(1) Das Alt-Katholische Kolumbarium Mülheim an der Ruhr wird durch den Friedhofsbetreiber eingerichtet und gepflegt.

 

(2) Besondere Gestaltungswünsche für die Ausführung der Urnennische können mit dem Friedhofsbetreiber besprochen und von diesem gegen Kostenerstattung durchgeführt werden. Es ist nicht gestattet, selbst Gegenstände jeglicher Art an den Urnennischen anzubringen. 

 

(3)Auf der Ablage vor der Urnennische können mit Zustimmung des Friedhofsbetreibers die Totenruhe nicht störende Blumen und sonstige die Totenruhe nicht störende kleinere Gegenstände abgelegt werden. Sobald die Blumen verwelken,  sind sie unverzüglich zu entfernen. Der Friedhofsbetreiber kann in diesem Sinne störenden Blumenschmuck auch selbst entfernen. 

 

(4) Auf dem Fußboden des Alt-Katholischen Kolumbariums Mülheim an der Ruhr, insbesondere auch vor einer Urnennische sind Blumenvasen, Pflanzschalen und anderer Grabschmuck aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erlaubt. Der Friedhofsbetreiber kann entgegen dieser Vorschrift auf dem Fußboden abgestellten Grabschmuck ohne Weiteres entfernen.

 

(5)Offenes Feuer jeglicher Art, auch ausgehend von Kerzen, ist im Alt-Katholischen Kolumbarium Mülheim an der Ruhr strengstens untersagt.

 

V. Schlussbestimmungen

 

§ 14 Haftung

 

Das Bistum als Friedhofsträger und der Friedhofsbetreiber haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Alt-Katholischen Kolumbariums Mülheim an der Ruhr, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihnen obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haften das Bistum als Friedhofsträger und der Friedhofsbetreiber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

 

§ 15 Gebühren

 

Für die Benutzung des Alt-Katholischen Kolumbariums Mülheim an der Ruhr sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Ausfertigung durch Siegelung und Unterzeichnung in Kraft. Sie wird durch Aushang im Alt-Katholischen Kolumbarium Mülheim an der Ruhr bekanntgemacht.

 

Bonn, für das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland 

  

Jürgen Wenge

Generalvikar

Öffnungszeiten:

Jeden Tag von

9.00 Uhr bis 16.00 Uhr

 

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